Schwerbehinderten-Recht
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1. Schwerbehindertenausweis
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2. Begutachtung der Behinderung
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Behinderung: Morbus Parkinson
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GdB
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Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung
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30 – 40
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Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichts-störungen, starke Verlangsamung
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50 – 70
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Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität
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80 – 100
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Andere Beeinträchtigungen sind nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Beeinflussung zu bewerten (GdB/MdE).
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- GdB = Grad der Behinderung
- MDE = Minderung der Erwerbstätigkeit
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3. Bedeutung der Ausweiszeichen
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B - ständige Begleitung notwendig
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- Zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe erforderlich
- Amt für soziale Angelegenheiten
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Bl - Blindheit
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- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Steuer- und Parkerleichterung
- Amt für soziale Angelegenheiten / Straßenverkehrsbehörde / Finanzamt
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Gi - gehörlos
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- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Steuer- und Parkerleichterung
- Amt für soziale Angelegenheiten / Finanzamt
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G - erheblich gehbehindert
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- Erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- Erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bei der Bewältigung von Wegstrecken bis 2 km oder einer Gehdauer von etwas einer halben Stunde
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Steuer- und Parkerleichterung
- Amt für soziale Angelegenheiten / Finanzamt
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aG - außergewöhnlich gehbehindert
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- Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeuges auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Steuer- und Parkerleichterung
- Amt für soziale Angelegenheiten / Straßenverkehrsbehörde / Finanzamt
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H - hilflos
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- Im erheblichen Umfang dauernd fremde Hilfe bei alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen (z. B. beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege) erforderlich
- Amt für soziale Angelegenheiten / Finanzamt
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RF - Befreiung von der Rundfunkgebühr/Ermäßigung der Telefongebühr
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- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 80 %
- Eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist dauerhaft nicht möglich
- Amt für soziale Angelegenheiten / Sozailamt / Deutsche Telekom
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1. KL - Benutzung der 1. Klasse mit Fahrschein 2. Klasse
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- Gesundheitszustand erfordert die Unterbringung in der 1. Wagenklasse; Schädigungsbedingte MdE > 70
- Amt für soziale Angelegenheiten / Deutsche Bahn
- Amt für soziale Angelegenheiten / Finanzamt
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4. Maßnahmen zur Unterstützung schwerbehinderter Arbeitnehmer
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§ 71 SGB IX Beschäftigungspflicht
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- Mindestens 1 Schwerbehindertenarbeitsplatz bei privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern mit mindestens 20 Arbeitsplätzen
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§ 33 SGB IX Technische Arbeitshilfen
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- Anpassung des Arbeitsplatzes durch technische Arbeitshilfen zur Förderung und Unterstützung des Behinderten
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§ 91 SGB IX Kündigungsschutz
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- Ordentliche und außerordentliche Kündigung nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle/Integrationsstelle möglich
- Aufhebungsvertrag oder Ablauf von Zeitverträgen zustimmungsfrei
- Kündigung durch den Schwerbehinderten zustimmungsfrei
- Unter bestimmten Voraussetzungen Kündigung von Schwerbehinderten mit sozialer Absicherung zustimmungsfrei
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§ 125 SGB IX Zusatzurlaub
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- Eine Woche (5 Tage), aber kein zusätzliches Urlaubsgeld
- Bei Anerkennung der Schwerbehinderung im Laufe eines Jahres 1 Woche
- Geltendmachung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises beim Arbeitgeber
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5. Vorteile bei der Einkommensteuer
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§ 33b EStG
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- Geltendmachung mit der Einkommenssteuererklärung. Es reicht meist die Fotokopie des Bescheides des Versorgungsamtes / Landesbehörde der Steuererklärung beizufügen
- Steuerliche Vorteile gelten ab Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft für das volle Kalenderjahr
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Höhe des Pauschbetrages wegen der Behinderung
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Grad der Behinderung
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Jährlich €
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bis 20
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384,00
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25 - 30
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620,00
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35 - 40
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860,00
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45 - 50
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1.140,00
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55 - 60
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1.440,00
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65 - 70
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1.780,00
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75 - 80
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2.120,00
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85 - 90
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2.460,00
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95 - 100
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2.840,00
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Für Menschen, die infolge ihrer Behinderung hilflos sind („H“ im Ausweis), erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400,00 €
Voraussetzungen:
· Wenn man für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf oder
· Wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch einer ständigen Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist
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Tatsächliche Aufwendungen infolge der Behinderung
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- Anstelle des Pauschbetrages können behinderte Menschen auch sämtliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Voraussetzungen
- Nachweis der Aufwendungen im einzelnen durch Belege oder Glaubhaftmachung
- Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung
- Eine Eigenbeteiligung, gestaffelt nach Einkünften und Steuertarif ist zumutbar („zumutbare Eigenbelastung“.) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Geltendmachung der Pauschbeträge in der Regel günstiger und vor allem praktikabler ist.
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Pauschbetrag wegen Krankheit und Kur
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- außergewöhnliche Krankheitskosten (z. B. Kosten einer Operation) können neben dem Behinderungspauschbetrag berücksichtigt werden.
- Kuren (Nachweis der Notwendigkeit vor Antritt durch einen amtsärztliches Attest und ärztliche Behandlung am Kurort)
- Voraussetzung in beiden Fällen: keine Kostenübernahme durch andere Stellen.
- Es dürfen keine laufenden und mit der Behinderung typischerweise verbundenen Krankheitskosten dargestellt werden (z. B. Kosten für Medikamente). Diese Kosten sind mit den Pauschbeträgen abgegolten.
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§ 33a, 3 EStG
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Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe / Finanzamt
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- Bis zu einem Betrag von z. Zt. 924,00 Euro/jährlich bei Schwerbehinderung oder Hilflosigkeit
- des Steuerpflichten oder
- des Ehegatten oder
- eines zum Haushalt gehörenden Kindes
Diese Vorschrift hat an Bedeutung verloren, weil die Finanzämter zunehmend dazu übergehen, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als Arbeitsverhältnis anzusehen. Sie fordern dann nachträglich Lohnsteuer bzw. zumindest Lohnsteuerpauschbeträge nach.
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Abzugsbetrag bei Heimunterbringung
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- bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
- ohne Pflegebedürftigkeit 624,00 EURO/jährlich
- bei vorliegender Pflegebedürftigkeit 924,00 EURO/jährlich
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Ausweiszeichen H, Bl
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- Unterbringung in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder der Pflegestation eines Altenheimes
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§ 33b, 6 EStG
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Pauschbetrag wegen häuslicher Pflege
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- Entweder die tatsächlichen Kosten oder
- Pauschbetrag von z. Zt. 924,00 Euro
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§ 9 EStG
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Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Werbungskosten)
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- Schwerbehinderte mit erheblicher Gehbehinderung und GdB von mindestens 50 oder einem GdB ab 70
- Tatsächliche Fahrtkosten für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z. Zt. 0,30 €/Kilometer)
- Liegen die konkreten Fahrtkosten über 0,30 EURO pro gefahrenen Kilometer, so können die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Voraussetzung: Dem Finanzamt müssen die gesamten mit dem Betrieb des Fahrzeuges angefallenen Kosten nachgewiesen werden.
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§ 33 EStG
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Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung wegen Behinderung (Privatfahrten)
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- Schwerbehinderte mit einem GdB > 70 und einer Gehbehinderung oder einem GdB > 80
- Geltendmachung von Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten bis zu 3.000 km jährlich. Bei einem Kilometersatz von 0,30 €/Kilometer ergibt sich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von 900 €/Jahr neben dem Pauschbetrag
- Schwerbehinderte mit Ausweiszeichen „aG“, „BI“ oder „H“ können in der Regel bis zu 15.000 km jährlich geltend machen.
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Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren
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Dies steht Personen zu, denen ein GdB von > 80 zuerkannt werden und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Merkzeichen „RF“). Daneben sind u. a. befreit, Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG, Blinde, nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von 60 (allein wegen ihrer Sehbehinderung) und ferner hörbehinderte Personen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Rundfunkanstalten sind an den Vermerk gebunden.
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6. Weitere Vergünstigungen
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§ 3a KraftStG
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Kraftfahzeugsteuerermäßigung / -befreiung
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- Kfz-Zulassung auf den Schwerbehinderten
- Führen des Kfz nur vom Behinderten selbst oder von anderen Personen in seinem Beisein oder bei Fahrten für den Behinderten (Leerfahrten).
- Wahlmöglichkeit zwischen Kfz-Steuerermäßigung (50 %) und Freifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Ausweiszeichen G und RF)
- Antragsformulare für die Steuerermäßigung auf Verlangen des Versorgungsamtes / Landesämter
- Antragstellung beim Finanzamt
- Für Schwerbehinderte mit Ausweiszeichen H, BI oder aG neben Freifahrt auch Kfz-Steuerbefreiung möglich
- Steuererlass oder –ermäßigung grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr
- Rückerstattungen auf Antrag möglich
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Parkerleichterung
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- Seit dem 01.01.2001 kann der EU-Parkausweis an berechtigte Personen ausgegeben werden (Schwerbehinderte, Merkzeichen „aG“ oder „B“)
- Parken im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
- Überschreiten der Parkdauer im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkplätzen
- Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
- Parken an Parkuhren/Parkscheinautomaten ohne Bezahlung der Gebühr, wenn keine andere Möglichkeit in der Nähe besteht
- Zeitlich unbegrenztes Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne Behinderung des Durchgangsverkehrs
- Reservieren eines Parkplatzes in Wohnungs- oder Arbeitsplatznähe, Benutzung nur mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung
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§ 145 ff SGB IX
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Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr
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- Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck und Ausweiszeichen G, aG, H oder BI sowie Gehörlose (Gi)
- Beiblatt mit Wertmarke vom Versorgungsamt.
- Schwerbehinderte G, aG und Gi mit Eigenbeteiligung von 60,00 EURO (außer bei Bezug von Arbeitslosenhilfe, Hilfe für Lebensunterhalt BI, H etc.)
zum Nahverkehr gehören:
- Straßenbahn, Bus, U- und S-Bahn
- Eisenbahn 2. Klasse in einem Verkehrsverbund
- Nahverkehrszug (2. Klasse) im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort
- Schiffe im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts- und Nachbarschaftsbereich
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Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson
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- Eine Begleitperson von Schwerbehinderten mit Ausweiszeichen B oder BI im öffentlichen Personenverkehr ohne Kilometerbegrenzung
- Beförderung ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der Schwerbehinderte
- Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr (Bus, U-, S- und Straßenbahn), Nahverkehrszug 2. Klasse
- Zuschläge sind ggf. zu entrichten
- Bei der Deutsche Bahn Begrenzung auf 50 km im Umkreis des Wohnsitzes (vgl. Streckenverzeichnis), im Verkehrsverbund ohne Kilometerbegrenzung
- Ein Jahr, wenn schwerbehinderte Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII oder laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII, dem SGB VIII oder nach dem §§ 27 a oder 27 b BVG erhalten.
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Übersicht
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Ausweis
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mit Bus und Bahn
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und / oder
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KFZ-Steuerermäßigung
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G
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Wertmarke 46,00 EUR / 6 Monate 91,00 EUR / Jahr
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oder
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50%
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aG
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Wertmarke 46,00 EUR / 6 Monate 91,00 EUR / Jahr
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und
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100%
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H / Bl / Gi
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Wertmarke kostenlos
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und
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100%
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B
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Die Begleitperson kann ohne Kilometerbegrenzung frei fahren, auch wenn der Schwerbehinderte selbst bezahlen muss.
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Platzreservierung im Eisenbahnpersonenverkehr
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- unentgeltliche Reservierung in Fernreisezügen mit Abteilwagen für Freifahrtberechtigte sowie ggf. Krankenfahrstuhl und Begleitperson
- ermäßigter Fahrpreis im Eisenbahnpersonenverkehr
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